Satzung

Genderklausel
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträger-bezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Funktions- und Amtsträger (m/w/d) angesprochen.

Präambel
Der Hunteburger Sportverein verfolgt das Ziel, die Menschen in und um den Ort Hunteburg durch den Sport zu mehr Gesundheit, Selbstbewusstsein und zur aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft zu verhelfen. Heute umfasst das Angebot viele verschiedene Sportarten und Kurse, die für Jung oder Alt an den Sportstätten des Hunteburger Sportvereins zugänglich gemacht werden. Besonders im Fokus stehen dabei seit Jahren die Jugendarbeit und der Breitensport. Mit dem Engagement des Vereins versteht er sich als Ausgleich zu der digitalen Welt und möchte die Mitglieder für Bewegung (an der frischen Luft) und den Sport im Allgemeinen begeistern.

A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
1) Der im Jahre 1923 gegründete Verein führt den Namen „Hunteburger Sportverein von 1923 e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in 49163 Hunteburg, Landkreis Osnabrück und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 1557 eingetragen. Die Ersteintragung erfolgte am 23.10.1953.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Die Vereinsfarben sind BLAU-WEISS.

§2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der sportlichen Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder, sowie der Förderung des Wettkampfsports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
g) Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen.

§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Grundsätze der Tätigkeit
1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.
2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
3) Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.
4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
5) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§5 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied:
a) im Landesportbund Niedersachsen e.V.,
b) im Kreissportbund Osnabrück-Land e.V.,
c) in den für den betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlich, vollständig ausgefüllter Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§7 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
2) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
4) Ehrenmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
5) Die Ehrenmitglieder haben das Recht an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
6) Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich bzw. als unwürdig für den Behalt der Ehrung erwiesen hat. Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung durch den Gesamtvorstand die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung die Ehrung binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung an den Gesamtvorstand des Vereins zurückzugeben.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein;
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– mit dem Tod des Mitglieds;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
– grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
– sich grob unsportlich verhält,
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins,
– gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) mehr als zwei Monate in Verzug ist.
7) Kann ein Mitglied aufgrund fehlender Daten, wie Änderungen des Namens, der Anschrift oder der E-Mail-Adresse nicht mehr zugeordnet werden, kann das Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand ohne weitere Vorgehensweisen aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
8) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Ehepartner- und Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige bzw. jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 20. Lebensjahres als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet
der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des
dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung
festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den
Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Mitgliedsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin halbjährig eingezogen.
4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
6) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
7) Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

§11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§12 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Der Verein kann folgende Vereinsstrafen in Betracht ziehen:
– Verwarnung,
– Ordnungsstrafe von bis zu 500€,
– zeitweiliger Ausschluss vom Trainings- bzw. Übungsbetrieb oder von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen,
– Ausschluss aus dem Verein.
3) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
4) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Organe des Vereins
§13 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der Gesamtvorstand;
– die Jugendversammlung;
– der Jugendvorstand.

§14 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung ist jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Veröffentlichung in den Sportinformations-kästen (Hauptstraße 47 in 49163 Hunteburg und am Sportplatz, Burgstraße 24a in 49163 Hunteburg) und auf der Vereinswebsite. Vier Wochen vor der Versammlung ist die Einberufung zu veröffentlichen. Die Einberufung muss die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die Vereinsadresse schriftlich einzureichen. Die Anträge sind zu begründen. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 4.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Mitgliederversammlung beginnt gemäß des Gründungsjahres 1923 um 19:23 Uhr.
8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
10) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für eine geheime Abstimmung ist ein Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
11) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich in einem Protokoll
niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet.
12) Der geschäftsführende Vorstand, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden,
und der Gesamtvorstand kann, wenn die Versammlung dem zustimmt, in
einem Wahlgang (En-bloc-Abstimmung) gewählt werden.
13) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
14) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitglieder-versammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenz-versammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigte Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Weg auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
15) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
16) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die gleichen Vorschriften wie bei einer Präsenzversammlung.
17) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
18) Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, haben innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
19) Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß §26 BGB) maßgeblich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
20) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
21) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und
zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen
der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Protokolls aus dem Vorjahr,
2. Wahl des Gesamtvorstandes,
3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
4. Entlastung des Gesamtvorstandes für das vorjährige Geschäftsjahr (nach Bericht der Kassenprüfer),
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
6. Beschlussfassung über Umlagen,
7. Genehmigung von Mitteln über 7.500€,
8. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Gesamtvorstand,
9. Beschlussfassung der Anträge des Gesamtvorstands für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
11. Widerruf einer Ehrung nach Antrag des Gesamtvorstandes,
12. Beschlussfassung fristgerechter Anträge zur Mitgliederversammlung.

§16 Der Vorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem erweiterten Vorstand
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– 3. Vorsitzender
– Schatzmeister
– stv. Schatzmeister
– Mitgliederbeauftragter
– stv. Mitgliederbeauftragter
– Geschäftsführung
– stv. Geschäftsführung
– stv. Geschäftsführung
– stv. Geschäftsführung
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– Hallenwart
– Platzwart
– Jugendbeauftragter
– Jugendleiter
– Sponsorenbeauftragter
– Öffentlichkeitsbeauftragter
– Freiwilligenkoordinator
– Eventkoordinator
– Fußballobmann
– stv. Fußballobmann
– bis zu sechs Beisitzer
3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– Aufgabe des Gesamtvorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins
– Planung und Aufstellung des Haushaltsplans,
– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
– Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
– Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren,
– Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder aus dem Gesamtvorstand,
– Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen,
– Festlegung und Durchführung von Ehrungen.
4) Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden aus dem geschäftsführenden Vorstand in den ungeradzahligen Jahren gewählt:
– 1. Vorsitzender
– 3. Vorsitzender
– stv. Schatzmeister
– Mitgliederbeauftragter
– Geschäftsführung
Aus dem geschäftsführenden Vorstand werden in den geradzahligen Jahren gewählt:
– 2. Vorsitzender
– Schatzmeister
– stv. Mitgliederbeauftragter
– stv. Geschäftsführung
Der erweiterte Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt.
5) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.
6) Aufgabenbereiche für die Beisitzer werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
7) Eine Wiederwahl ist für alle Vorstandsmitglieder zulässig.
8) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
9) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig. Im erweiterten Vorstand können zwei Ämter von einer Person ausgeübt werden.
10) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
11) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
12) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder und mindestens einer der drei Vorsitzenden anwesend ist. Die Leitung der Sitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende kann im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden. Der Gesamtvorstand entscheidet über Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Die Vorstandssitzung erfolgt in der Regel einmal im Monat oder wenn es die Lage der Geschäfte erfordert. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
13) Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand kann
Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per
Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an
der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In
Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen
schriftlich zu protokollieren.
14) Vorstandssitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt. Der geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen beschließen, dass die Sitzung als virtuelle Vorstandssitzung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Versammlung (hybride Vorstandssitzung) stattfindet. Die Einzelheiten zur Registrierung und die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
15) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
16) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Mitglieder haben aber die Möglichkeit bei vorzeitiger Anmeldung, Ideen, Vorschläge oder Probleme vorzutragen.
17) Für das Mitwirken im Gesamtvorstand ist eine Mitgliedschaft im Verein erforderlich.

§17 Abteilungen
1) Abteilungsleiter können durch Beschluss des Gesamtvorstandes eingesetzt oder durch die Abteilung gewählt werden.
2) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
3) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvortandes.

E. Vereinsjugend
§18 Die Vereinsjugend
1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendvorstand
b) die Jugendversammlung
Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung
des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des
Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen
§19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5) Einzelheiten sind in der Finanzordnung geregelt.

§20 Kassenführung
Das Vereinsvermögen wird durch die Schatzmeister nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung verwaltet. Bankvollmacht erhalten der 1., 2., 3. Vorsitzende, der Schatzmeister und der stv. Schatzmeister. Mittel des Vereins bis zu einer Höhe von 7.500€ (Siebentausendfünfhundert Euro) je Einzelposition kann der Gesamtvorstand auf Mehrheitsbeschluss eigenverantwortlich für satzungsgemäße Zwecke gemäß §2 verwenden. Mittel des Vereins über 7.500€ (Siebentausendfünfhundert Euro) je Einzelposition für satzungsgemäße Zwecke gemäß §2 müssen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

§21 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit
allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind
zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher
und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§22 Vereinsordnungen
1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung
2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen.
3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§23 Haftung
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§24 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§25 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins. Stimmt die Versammlung dagegen, ernennt die Mitgliederversammlung fünf Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsrat der Ortschaft Hunteburg in der Gemeinde Bohmte, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§26 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.07.2021 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.